Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Deutschsprachige Gesellschaft für kontextuelle Verhaltenswissenschaft DGKV. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Freiburg und ist ins dortige Vereinsregister eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, Wissenschaft und Praxis des kontextuellen Ansatzes innerhalb der Kognitions- und Verhaltenswissenschaft im deutschen Sprachraum zu fördern. Ziel ist die Linderung menschlichen Leidens und die Förderung menschlichen Wohlergehens.

Insbesondere soll der Verein:

  1. als wissenschaftliche und professionelle Plattform für deutschsprachige Wissenschaftler*innen, Studierende und Praktiker*innen dienen, die den Prinzipien und Vorgehensweisen der kontextuellen Verhaltenswissenschaften verpflichtet sind. Der Verein soll auch der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
  2. Forschung und Gelehrsamkeit in Richtung der Entwicklung einer kohärenten und progressiven Wissenschaft menschlichen Verhaltens vorantreiben, die den Herausforderungen des menschlichen Daseins gerecht wird.
  3. die wissenschaftliche Entwicklung nützlicher Grundprinzipien und anwendbarer Theorien, die auf diesen Grundprinzipien basieren, fördern. Ebenso soll er die Entwicklung theoriebasierter effektiver angewandter Techniken sowie erfolgreicher Methoden, um diese einzuüben und zu verbreiten, fördern. Die bestverfügbare wissenschaftliche Evidenz soll dabei als Orientierung dienen.
  4. Die Entwicklung eines Verständnisses von Wissenschaft fördern, die einen dynamischen und fortlaufenden Austausch zwischen Grundlagen- und angewandten Wissenschaften sowie zwischen praktischer Anwendung und Forschung wertschätzt.
  5. im deutschen Sprachraum die Entwicklung einer Gemeinschaft von Wissenschaftler*innen, Lehrenden und Praktiker*innen fördern, die kollegial, offen, selbstkritisch und unterstützend miteinander arbeiten und dadurch erfolgreich darin sein können, wertvolle Ergebnisse zu erzielen und deren theoretische und praktische Implikationen weiter zu untersuchen. Es soll darauf Wert gelegt werden, die Kosten dieser Arbeit gering zu halten, so dass der Schwerpunkt auf dem Nutzen für alle liegt.
  6. Politische, gesetzgebende oder Richtlinien erstellende Körperschaften in Angelegenheiten der kontextuellen Verhaltenswissenschaften beraten.
  7. Foren, Konferenzen, Rundbriefe, Zeitschriften, Webseiten, Mailinglisten und ähnliche Aktivitäten zur Förderung der Vereinszwecke organisieren und fördern.

§ 3 Nichtwirtschaftlicher und gemeinnütziger Verein

  1. Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus den Beiträgen der Mitglieder und aus Spenden. Die Beiträge werden in der Höhe erhoben, wie sie zur Durchführung der Ziele des Vereins erforderlich sind. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Weiterentwicklung der funktionalen kontextuellen Wissenschaft und Praxis interessiert und die gleichzeitig Mitglied in der Association of Contextual and Behavioral Sciences (ACBS) ist.

  1. Erwerb der Mitgliedschaft:
    Die Aufnahme in den Verein wird online auf dgkv.info oder per E-Mail beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Nimmt der Vorstand den Antrag an, wird der*die Antragstellende mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags Vollmitglied. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so teilt er das dem*der Antragstellenden innerhalb von 4 Wochen mit. Eventuell bereits an den Verein geleistete Zahlungen werden erstattet.
    Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, wenn das Mitglied einen weiteren Mitgliedsbeitrag überweist.
    Alle Kommunikation zur Mitgliedschaft erfolgt elektronisch. Das Mitglied ist
    verantwortlich dafür, dass dem Verein eine aktuelle E-Mail-Adresse bekannt ist.
  2. Arten der Mitgliedschaft:
    1. Vollmitglied: Vollmitglieder besitzen ausnahmslos alle Rechte und Privilegien der Vereinigung. Die Minimalanforderung für diese Mitgliedschaft ist das Bezahlen des jährlichen Mitgliederbeitrags, ein Studien- oder Berufsabschluss in einem Fach mit direkter Relevanz für den Verein, oder die aktuelle Teilnahme an einer entsprechenden Ausbildung.
    2. Fördermitglied: als Fördermitglied kann in den Verein aufgenommen werden, wer sich für die Ziele des Vereins interessiert und bereit ist, die Arbeit des Vereins zu fördern. Auch juristische Personen können die fördernde Mitgliedschaft erwerben. Fördernde Mitglieder können beratend in dem Verein mitwirken, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
    3. Ehrenmitglied: Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden Die Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  3. Beendigung der Mitgliedschaft:
    1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche (Post oder Email) Austrittserklärung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand, durch Tod (natürliche Person) bzw. Auflösung (juristische Person) des Mitglieds, durch Ausschluss des Mitglieds oder durch automatische Beendigung (siehe unten).
    2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstößt oder seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt, auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Ist ein Ausschluss beabsichtigt, so muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand gegeben werden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
    3. Der Mitgliedsbeitrag wird im Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Sollte ein Mitglied bis Ende März des jeweiligen Jahres den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt haben, wird dieses Mitglied schriftlich per Email erinnert. Falls ein Mitglied bis Ende des Kalenderjahrs keinen Mitgliedsbeitrag eingezahlt hat, endet die Mitgliedschaft ohne erneute Erinnerung mit Ablauf des Kalenderjahres automatisch.
    4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit der erweiterte Vorstand jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr berät und der Mitgliederversammlung vorlegt. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit.
  2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

  1. der Vertretungsvorstand,
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien
beschließen.

§ 7 Vertretungsvorstand

Der Vertretungsvorstand im Sinn von § 26 BGB besteht aus dem*der ersten und zweiten
Vorsitzenden. Jede*r der beiden ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich
allein zu vertreten.

Der*die Kassenwart*in und/oder der*die Schriftführende können den Verein aufgrund
einer vom Vertretungvorstand erteilten Vollmacht vertreten.

§ 8 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden, ehemalige*r 1. Vorsitzende*r, Kassenwart*in, die*den Schriftführende*n (gewählt als Beisitzende*r), Vertretung der Studentenschaft und bis zu drei weiteren Beisitzenden. Bei der Nominierung neuer Vorstandsmitglieder wird angestrebt, dass der Vorstand bezüglich Vertretung der deutschsprachigen Regionen, Geschlechtern und anderen Gruppen (z.B. Berufsgruppen) einen hohen Diversitätsgrad ausweist
  2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden durch Online-Wahl, zu der alle Mitglieder per Email eingeladen werden, gewählt.
    Jährlich gewählt werden für das folgende Kalenderjahr: 2. Vorsitzende*r für 3 Jahre (im ersten Jahr 2. Vorsitzende*r, im zweiten Jahr 1. Vorsitzende*r und im dritten Jahr ehemalige*r Vorsitzende*r); sowie 1 Vertreter*in der Studentenschaft für 1 Jahr; alle 2 Jahre gewählt werden für die folgenden 2 Kalenderjahre: jeweils 2 der bis zu 4 Beisitzenden (einschliesslich Schriftführende*r) für 2 Jahre. Die Schriftführung wird von einem*einer der gewählten Beisitzenden übernommen.
    Alle 3 Jahre gewählt wird: 1 Kassenwart*in für die folgenden 3 Kalenderjahre.
    Maximale ununterbrochene Amtsdauer sind sechs Jahre.
  3. Bis zum Antritt des neu gewählten Vorstands bleibt der erweiterte Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Überwachung der Führung der laufenden Geschäfte und Wahrnehmung aller satzungsgemäßen Aufgaben, die nicht anderen Organen übertragen sind. Vorbereitung wissenschaftlicher Tagungen und Veranstaltungen. Förderung von Forschung und klinischer Zusammenarbeit.
    2. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
    3. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
    4. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
    5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  4. Der erweiterte Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, anwesend sind. Eine Vorstandssitzung kann auch in Form einer Konferenzschaltung stattfinden.
    Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich (Post oder Mail) durch die*den Schriftführende*n spätestens 1 Tag vor der Sitzung. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist erwünscht, jedoch nicht zwingend erforderlich.
  5. Der erweiterte Vorstand kann besondere Aufgaben einem Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern übertragen.
  6. Der*die Schriftführende führt die Niederschriften über die Sitzungen der Vereinsorgane. Bei Verhinderung des*der Schriftführenden wird eine*ein Protokollführende*r ernannt. Die vom Vorstand genehmigten Protokolle werden auf der Homepage veröffentlicht.
  7. Die Eintragungen müssen enthalten:
    • Ort (bzw. Konferenzschaltung) und Zeit der Sitzung,
    • die Namen der Teilnehmenden und des*der Sitzungsleitenden,
    • die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
  8. Der*die Kassenwart*in verwaltet die Kasse des Vereins. Er*sie führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er*sie hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
  9. Vor Ablauf der Wahlperiode – wenigstens aber alle 2 Jahre – ist von der Mitgliederversammlung eine Kassenprüfungskommission von zwei Mitgliedern zu wählen, die auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht vorzulegen hat, damit der*die Kassenwart*in von der Mitgliederversammlung entlastet werden kann. Die Mitglieder dieser Kommission dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.
  10. Die Beisitzenden des erweiterten Vorstands sind voll berechtigte Mitglieder des erweiterten Vorstands.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht dem erweiterten Vorstand obliegen. Für folgende Angelegenheiten ist sie ausschließlich zuständig:
    1. Genehmigung des vom erweiterten Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
    2. Entgegennahme des Jahresberichts (vergangenes Kalenderjahr) des erweiterten Vorstands, des Kassenprüfberichts der Kassenprüfkommission, Entlastung des*der Kassenwartes*in und des erweiterten Vorstands.
    3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags.
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstands (findet in der Regel online im Vorfeld der Mitgliederversammlung statt) und der Kassenprüfenden,
    5. Änderung der Satzung einschließlich der Gründung neuer Unterabteilungen,
    6. Auflösung des Vereins,
    7. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,
    8. Ausschluss eines Vereinsmitglieds,
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    • dies die Interessen des Vereins erfordern und der erweiterte Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt,
    • ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom erweiterten Vorstand verlangt
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des erweiterten Vorstands schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. Emailadresse gerichtet wurde.
    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem*der ersten Vorsitzenden, bei dessen*deren Verhinderung von dem*der zweiten Vorsitzenden, bei dessen*deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des erweiterten Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des erweiterten Vorstand anwesend, bestimmt die Versammlung die*den Leitende*n.

§ 10 Beschlussfassung

  1. Die Beschlussfassung in den Organen des Vereins erfolgt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  2. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins einer 4/5-Mehrheit.
  3. Für die Wahl des erweiterten Vorstands muss eine*ein Wahlleitende*r bestellt werden. Diese*r ist nicht wählbar.
  4. Abstimmung und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies von einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird. Schriftliche Wahl ist möglich (per Post oder Email oder Abstimmung per Internet).
  5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der*die zweite Vorsitzende, dann der*die Kassenwart*in und der*die studentische Vertretende, und zuletzt die übrigen Mitglieder. Der*die bisherige zweite Vorsitzende wird automatisch erste*r Vorsitzende*r. Gewählt ist der*die Kandidierende, der*die die höchste Stimmenzahl erreicht. Ergibt sich Stimmengleichheit bei den Kandidierenden mit der höchsten Stimmenzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidierenden als Stichwahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Als Mitglieder des erweiterten Vorstandes können Abwesende nur gewählt werden, wenn dem erweiterten Vorstandes die schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie zur Übernahme des Amtes bereit sind.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10.2 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Vereinsauflösung sind bis zu drei Liquidatoren zu bestellen. Jeder Liquidator vertritt den Verein allein.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft fällt das Vermögen der Gesellschaft an die ACBS (Association for Contextual Behavioral Sciences; 42398 Haltom Rd. Hammond, LA 70403; USA), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hamburg, 24. September 2021